LEGO-Figur bleibt geschützt.

Das Gericht der Europäischen Union hat im Dezember 2023 die Klage eines LEGO-Konkurrenten abgewiesen und bestätigt, dass die 3D-Unionsmarke der LEGO-Figur eingetragen bleibt. Ein LEGO-Konkurrent hatte einen Nichtigkeitsantrag gestellt und begehrt, dass die 3D-Marke der LEGO-Figur im Unionsregister gelöscht wird. Zur Begründung hatte der Konkurrent angegeben, die Gestaltung der LEGO-Figur basiere nur auf der technischen Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen LEGO-Figuren verbinden zu können. Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, können nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Das Gericht der Europäischen Union hat jedoch die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Gestaltung der LEGO-Figuren, insbesondere der zylindrische Kopf, die kurze, rechteckige Form des Halses und die Form des Körpers und der Arme und Beine nicht der Funktion der Figur dienen, sondern Ausdruck der schöpferischen Gestaltung des Entwicklers ist. Diese Form der Figur ist nicht erforderlich, um die technische Wirkung zu gewährleisten. Vielmehr hätte die Figur auch anders gestaltet werden können, um mit LEGO-Bausteinen oder anderen Figuren verbunden werden zu können. Aus diesem Grund genießt die 3D-Unionsmarke der LEGO-Figur auch weiterhin markenrechtlichen Schutz.

Auch eine Monopolisierung von technischen Lösungen durch LEGO hat das Gericht der Europäischen Union nicht bestätigt. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass auch anders gestaltete Figuren auf den Markt gebracht werden können, die mit den LEGO-Bausteinen oder anderen LEGO-Figuren kompatibel sind, solange sie sich im äußeren Erscheinungsbild von den LEGO-Figuren unterscheiden (EuG, Urteil vom 06.12.2023, Az. T-298/22).

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